Erstbegehungsgefahr durch Messe-Präsentation

Keine Erstbegehungsgefahr durch bloße Präsentation einer Ware auf einer Süßwarenmesse

Eine Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern folgt nicht ohne weiteres aus der Präsentation des Produkts (hier: Keksstangen) auf einer internationalen, ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 23.10.2014 (Az. I ZR 133/13) festgestellt. Die Klägerin vertreibt in Deutschland seit 1982 dünne Keksstangen. Die Beklagte, welche nahezu identische Kekstangen herstellt und in der Türkei und anderen Ländern vertreibt, wurde von der Klägerin auf Unterlassung wegenvermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG) und unangemessener  Ausnutzung  der  Wertschätzung  (§  4  Nr.  9  Buchst.  b  UWG) in Anspruch genommen, nachdem die Beklagte die Keksstangen auf der internationalen Süßwarenmesse (ISM) in Köln ausgestellt hatte.

In der ersten und zweiten Instanz wurde die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass keine Erstbegehungsgefahr vorliegt. Eine solche Begehungsgefahr folge nicht bereits aus der Produktpräsentation auf der internationalen und ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Süßwarenmesse in Köln.

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