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BENELUX-LÄNDER
Die Benelux-Länder sind Mitglied des Madrider Markenschutzabkommens, des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen und der Europäischen Union.
Darüber hinaus kann in diesen Ländern Markenschutz auch über das eigene Markenbüro erlangt werden:
Belgien, die Niederlande und Luxemburg bilden ein einheitliches Rechtsgebiet mit einheitlichem Markenrecht und einem gemeinsamen Markenbüro für alle drei Länder. Daneben gibt es kein nationales Markenrecht.
Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen.
Der Markenschutz entsteht durch Eintragung.
Eintragungsfähig als Marke sind Wort- und Bildmarken sowie Kombinationen daraus.
Verfahren der Markeneintragung
Der Antrag wird beim Benelux-Markenbüro in Den Haag gestellt. Ein Inlandsvertreter ist für ausländische Anmelder nicht erforderlich. Es genügt eine Zustelladresse in den Benelux-Ländern. Die Vorlage einer einfachen Vollmacht reicht aus.
Der Zeitraum zwischen Anmeldung und Eintragung beträgt ca. 3-6 Monate.
Während des Anmeldeverfahrens kann eine Vorabrecherche nach identischen oder ähnlichen Marken erfolgen. Bei Anmeldern, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben, wird diese Recherche von Amts wegen durchgeführt. Vor der Registereintragung wird die Marke im monatlich erscheinenden "Benelux Merkenblad" veröffentlicht.
Widerspruch
Ein Widerspruch gegen eine Markeneintragung ist möglich innerhalb von 2 Monaten ab dem ersten Tag des Folgemonats der Veröffentlichung innerhalb der Benelux Marken-Zeitung.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Die Amtsgebühr beträgt 240 EURO für bis zu drei Klassen und ab der vierten Klasse 37 EURO pro Klasse.
(Stand Anfang 2005)
Zuständiges Markenamt:
Benelux Merkenbureau - Benelux Trademarks Office
P.O. Box 90404
NL-2509 LK Den Haag
Bordewijklaan 15
NL-2591 XR Den Haag
Tel. +31 70 3491111
Fax +31 70 3475708
http://www.bmb-bbm.org
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DÄNEMARK
Grundlagen
Rechtsgrundlage ist das Markengesetz vom 21.02.1997 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2000 und vom 20. Dezember 2000). Das Gesetz gilt auch in Grönland und auf den Faroer-Inseln.
Dänemark ist Mitglied des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen und der Europäischen Union. Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen. Der Markenschutz entsteht durch Eintragung oder durch Verkehrsgeltung. Eintragungsfähig als Marke sind Wort- und Bildmarken (Namen, Buchstaben und Zahlen) sowie dreidimensionale Gestaltungen.
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig ist das Dänische Patent- und Markenamt .
Für ausländische Anmelder ist ein Inlansvertreter nicht erforderlich. Die Vorlage einer einfachen Vollmacht reicht aus.
Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Monate ab der Veröffentlichung der Marke.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Die Amtsgebühr beträgt für bis zu drei Klassen 2350 DKK und für jede zusätzliche Klasse 600 DKK.
Kontakt-Adresse
The Danish Patent and Trademark Office
Helgeshoj Allé 81
DK-2630 Taastrup
Tel. +45 43 50 8000
Fax +45 43 50 8001
http://www.dkpto.dk
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DEUTSCHLAND
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig für Markenanmeldungen in Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamte.
Ausländische Anmelder benötigen einen Inlandsvertreter. Die Vorlage einer Vollmacht ist nicht nötig. Der Zeitraum zwischen Anmeldung und Eintragung beträgt ca. 6-12 Monate. Gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr ist eine beschleunigte Prüfung des Antrags innerhalb von ca. 3-4 Monaten möglich.
Die Marke wird vor ihrer Registereintragung im wöchentlich erscheinenden Markenblatt veröffentlicht.
Widerspruch
Innerhalb einer Widerspruchsfrist von 3 Monaten ab Veröffentlichung der Eintragung der Marke kann ein Inhaber einer älteren Marke Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erheben.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes
| » | Anmeldegebühr: | EUR 300,00 |
| » | Beschleunigungsgebühr (optional): |
EUR 200,00 |
| » | jede weitere Klasse ab der 4. Waren-/ Dienstleistungsklasse: | EUR 100,00 |
Kontakt-Adresse:
Deutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstraße 12
80297 München
Tel. +49 8921954340
Fax +49 89 21952221
http://www.dpma.de
ESTLAND
GRUNDLAGEN
Rechtsgrundlage ist das Warenzeichengesetz vom 22.5.2002, zuletzt geändert am 1.5.2005. Estland ist Mitglied des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen. Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen.
Der Markenschutz entsteht durch Eintragung. Eintragungsfähig als Marke sind Wortmarken, Bildmarken, Wort-/ Bildmarken, Slogans, dreidimensionale Marken, Buchstabenkombinationen und Buchstaben-/ Wortkombinationen.
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig für Markenanmeldungen ist das Estonische Patentamt. Ausländische Anmelder benötigen einen estonischen Patentanwalt als Inlandsvertreter. Die Vorlage einer einfachen Vollmacht reicht aus.
Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Monate ab der Veröffentlichung der Marke.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Die amtlichen Anmeldegebühr für die Anmeldung in einer Klasse beträgt 2200 EEK, für jede weitere Klasse 700 EEK, und 700 EEK für die Eintragung in das Register.
Kontakt-Adresse
The Estonian Patent Office
Toompuiestee 7
15041 Tallinn, Estonia
Tel. +372 627 7900
Fax +372 645 1342
http://www.epa.ee/
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FINNLAND
Grundlagen
Rechtsgrundlage ist das Markengesetz (No. 7 of January 10, 1964, as amended by Acts No. 552 of August 21, 1970, No. 176 of February 20, 1976, No. 996 of December 16, 1983, No. 581 of June 26, 1992, No. 1038 of November 13, 1992, No. 39 of January 25, 1993, No. 716 of April 21, 1995, No. 1699 of December 22, 1995, No. 1715 of December 22, 1995 and No. 56 of January 21, 2000, No. 1220 of December 21, 2004)
Finnland ist Mitglied des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen und der Europäischen Union. Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen.
Der Markenschutz entsteht durch Eintragung oder durch Verkehrsgeltung. Eintragungsfähig als Marke sind Wortmarken, Bildmarken, Wort-/ Bildmarken, Buchstabenkombinationen, Slogans, dreidimensionale Gestaltungen und Hörmarken.
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig ist die nationale Patent-Behörde. Ausländische Anmelder benötigen einen Inlandsvertreter, welcher in allen Angelegenheiten betreffend die Markenanmeldung bevollmächtigt ist.
Die Markenbehörde führt gegen eine gesonderte Gebühr eine Markenrecherche nach bereits eingetragenen Marken durch. Der Anmelder kann eine Markenrecherche aber auch selbst vornehmen bzw. vornehmen lassen.
Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Monate ab der Veröffentlichung der Marke.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Die amtliche Anmeldegebühr für die Anmeldung einer Marke in bis zu drei Klassen beträgt 165 EUR und 65 EUR für jede weitere Klasse. Für jede Eintragung ins Register entsteht eine Eintragungsgebühr von 40 EUR.
Kontakt-Adresse
National Board of Patents and Registration of Finland
P.O. Box 1140
Arkadiankatu 6 A
FIN-00101 Helsinki
Tel. +358 9 6939 500
Fax +358 9 6939 5204
http://www.prh.fi
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FRANKREICH
Grundlagen
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über geistiges Eigentum vom 01.07.1992 (10.04.1995 geändert). Es ist auch in den französischen Übersee-Gebieten gültig.
Frankreich ist Mitglied des Madrider Markenschutzabkommens, des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen und der Europäischen Union.
Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen.
Der Markenschutz entsteht durch Eintragung (außer bei berühmten Marken).
Eintragungsfähig als Marke sind Wortmarken, Bildmarken, Wort-/ Bildmarken, Buchstabenkombinationen und Farbkombinationen.
Verfahren der Markeneintragung
Der Antrag wird beim Patent- und Markenamt gestellt.
Ein Inlandsvertreter ist für ausländische Anmelder nicht erforderlich. Es genügt eine Zustelladresse in Frankreich.
Die Vorlage einer Vollmacht ist nicht nötig.
Vor der Eintragung im Register wird die Marke im wöchentlich erscheinenden "B.O.P.I. marques" veröffentlicht.
Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Monate ab der Veröffentlichung der Marke.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Die Anmeldegebühren für die Anmeldung in bis zu drei Klassen betragen 215 EUR und 38 EUR für jede weitere Klasse.
Kontakt-Adresse
Institut National de la Propriété Industrielle
26bis, rue de St. Petersbourg
F-75800 Paris Cedex 08
Tel. +33 1 42945304
Fax +33 1 42935930
http://www.inpi.fr
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GRIECHENLAND
Grundlagen
Grundlage ist das Markengesetz vom 16. September 1994. Griechenland ist Mitglied des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen und der Europäischen Union. Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen. Der Markenschutz entsteht durch Eintragung.
Eintragungsfähig als Marke sind Wortmarken, Bildmarken, Wort-Bildmarken.
Verfahren der Markeneintragung
Der Antrag wird beim Handelsministerium gestellt. Ausländische Anmelder benötigen einen Inlandsvertreter. Die Vorlage einer einfachen Vollmacht reicht aus.
Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt 4 Monate ab dem 16. des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Entscheidung im Regierungsblatt ihrerseits im Markenblatt veröffentlicht wurde.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Amtgebühren auf Anfrage.
Kontakt-Adressen:
Industrial Property Organisation (O.B.I)
5 Pantanassis str.
GR-151 25 Paradissos Amaroussiou Athens
Tel.: +30 1 6183538
Fax +30 1 6819231
http://www.obi.gr
Ministry of Culture
Directorate for Cultural Relations
Section on International Organizations
1 Rethimnou
106 82 Athens
Tel +30 1 82 01 781
+30 1 82 53 715/82 53 731 (Copyright Org.)
Fax +30 1 82 01 779
+ 30 1 82 53 732 (Copyright Org.)
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GROSSBRITANNIEN
Grundlagen
Großbritannien ist Mitglied des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen und der Europäischen Union. Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen. Der Markenschutz entsteht durch Eintragung oder durch Verkehrsgeltung. Eintragungsfähig als Marke sind Wortmarken, Bildmarken und Wort-/ Bildmarken.
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig für die Markenanmeldung ist das Patentamt, Markenregister. Ein Inlandsvertreter für ausländische Anmelder ist nicht erforderlich. Es genügt eine Zustelladresse in Großbritannien. Die Vorlage einer Vollmacht ist nicht nötig.
Nach Einreichung der Markenanmeldung und Zahlung der amtlichen Gebühren führt das Amt eine umfangreiche Prüfung (Examination-Process) durch. Innerhalb dieser Prüfung prüft das Amt unter anderem, ob bereits ältere verwechslungsfähige Marken eingetragen sind.
Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt 3 Monate ab der Veröffentlichung der Marke.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Die Anmeldegebühr für die Anmeldung einer Marke in einer Klasse beträgt 200 £ und 50 £ für jede weitere Klasse.
Kontakt-Adresse
The Patent Office
Concept House
Cardiff Road
Newport South Wales NP9 1RH
Tel. +44 1633 814000 (Switchboard)
http://www.patent.gov.uk
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IRLAND
Grundlagen
Rechtsgrundlage ist das Markengesetz von 1996 (in Kraft seit 01.07.1996).
Irland ist Mitglied des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen und der Europäischen Union.
Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen.
Der Markenschutz entsteht durch Eintragung oder durch Verkehrsgeltung.
Eintragungsfähig als Marke sind alle graphisch darstellbaren Zeichen mit Unterscheidungskraft.
Wie in Großbritannien gelten die Grundsätze des "common law".
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig ist Antrag wird beim Markenamt gestellt.
Ein Inlandsvertreter ist für ausländische Anmelder nicht erforderlich. Es genügt eine Zustelladresse in Irland.
Die Vorlage einer Vollmacht ist nicht nötig.
Teil der Entscheidung über die Eintragung ist eine Recherche von Amts wegen.
Vor der Eintragung im Register wird die Marke im 14-tägig erscheinenden "Official Journal" veröffentlicht.
Bis 1996 gab es zwei Register: A für Fantasienamen mit weiterem Schutzbereich und B für Namen mit Bezug zur angebotenen Ware oder Dienstleistung.
Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt 3 Monate ab der Veröffentlichung der Marke.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich..
Anmeldegebühren
Die Anmeldegebühr für die Anmeldung in einer Klasse beträgt 70 EUR und 70 EUR für jede weitere Klasse. Bei Eintragung in das Register entsteht eine Eintragungsgebühr von 177 EUR.
Adressen
Patents Office
Government Buildings
Hebron Road
Kilkenny, Ireland
Tel.: +353 56 7720111
Fax +353 56 7720100
http://www.patentsoffice.ie/
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ITALIEN
Grundlagen
Rechtsgrundlage ist das Markengesetz (in Kraft seit 01.01.1993, letzte Änderung vom 08.10.1999). Es gilt auch im Vatikanstaat.
Italien ist Mitglied des Madrider Markenschutzabkommens, des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen und der Europäischen Union.
Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen.
Der Markenschutz entsteht durch Eintragung oder durch Verkehrsgeltung ("marchio di fatto").
Eintragungsfähig als Marke sind Wort- und Bildmarken sowie Kombinationen daraus.
Verfahren der Markeneintragung
Der Antrag kann beim Patent- und Markenamt (PTO) oder bei den Industrie- und Handelskammern gestellt werden.
Ein Inlandsvertreter ist für ausländische Anmelder nicht erforderlich. Es genügt eine Zustellanschrift in Italien.
Die Vorlage einer einfachen Vollmacht reicht aus.
Der Zeitraum zwischen Anmeldung und Eintragung beträgt ca. 18 Monate.
Vor der Eintragung im Register wird die Marke im Patentamt öffentlich ausgelegt.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt zunächst 10 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich, solange die Gebühren gezahlt werden.
Anmeldegebühren
Die Amtsgebühr beträgt 77,47 EUR für eine Klasse und 25,82 EUR für jede weitere Klasse.
Adresse
Italian Patent and Trademark Office
Via Molise 19, Rome
I-00187 Roma
Tel.: +39 06/47053054-47053010
Fax +39 06/47053035
Ufficio Italiano Brevetti e Marchi
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LETTLAND
Grundlagen
Rechtsgrundlage ist das Markengesetz (zuletzt geändert am 21.10.2004).
Lettland ist Mitglied der EU, des Madrider Markenschutzabkommens und des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen.
Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen. Der Markenschutz entsteht durch Eintragung.
Eintragungsfähig als Marke sind Wortmarken, Bildmarken, Wort-/ Bildmarken, dreidimensionale Marken sowie besondere Markenformen wie Hörmarken oder Signalmarken.
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig ist das lettische Patentamt.
Ausländische Anmelder benötigen einen zugelassenen Inlandsvertreter. Eine Vollmacht mit bestimmten Anforderungen ist erforderlich.
Innerhalb von 3 Minaten nach Eingang der Markenanmeldung leitet das Amt eine Vorprüfung der Markenanmeldung ein, bei welcher die formellen Erfordernisse überprüft werden. Innerhalb der nächsten 3 Monate erfolgt die materielle Prüfung. Fällt die Prüfung positiv aus, ist die Eintragunungsgebühr zu zahlen und die Marke wird eingetragen.
Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt 3 Monate ab der Veröffentlichung.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Die Amtsgebühr beträgt 60 LVL für eine Klasse und 20 LVL für jede weitere Klasse sowie 65 LVL für die Eintragung in das Register.
Adressen
Patent Office of the Republic of Latvia
Citadeles iela 7/70
P.O.Box 824
Riga, LV 1010, Latvia
Tel. +371 702 7128
Fax +371 702 7208
http://www.lrpv.lv
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LITAUEN
Grundlagen
Rechtsgrundlage ist das Warenzeichen- und Dienstleistungsmarkengesetz vom 10.10.2000.
Litauen ist Mitglied der EU und des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen. Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen.
Der Markenschutz entsteht durch Eintragung.
Eintragungsfähig als Marke sind Wörter, Bilder sowie Wort-/ Bildkombinatione, Buchstaben, Zahlen, dreidimensionale Gestaltungen und Farbmarken.
Verfahren der Markeneintragung
Der Antrag wird beim Patentamt gestellt.
Ausländische Anmelder benötigen einen zugelassenen Inlandsvertreter. Eine Vollmacht ist erforderlich.
Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt 3 Monate ab der Veröffentlichung der Marke.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
(Die Amtsgebühr beträgt 240 LTL für eine Klasse, 120 LTL für jede weitere Klasse und 240 LTL für die Eintragung und Veröffentlichung.
Kontakt-Adresse
The State Patent Bureau of the Republic of Lithuania
Kalvariju st. 3
LT-09310 Vilnius, Lithuania
Tel. +370 2 7802 50
Fax +370 2 7507 23
http://www.vpb.lt
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MALTA
Grundlagen
Malta ist Mitglied der Europäischen Union.
Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen. Der Markenschutz entsteht durch Eintragung. Eintragungsfähig als Marke sind alle graphisch darstellbaren unterscheidungskräftigen Zeichen.
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig ist das Antrag wird beim Patent- und Markenamt gestellt.
Ein Inlandsvertreter ist für ausländische Anmelder nicht erforderlich. Es genügt eine Zustellanschrift auf Malta.
Die Vorlage einer Vollmacht ist nicht mehr erforderlich.
Teil der Entscheidung über den Antrag ist eine Recherche von Amts wegen.
Vor der Eintragung im Register wird die Marke in der "Malta-Gazette" veröffentlicht.
Für jede beanspruchte Warenklasse ist eine gesonderte Markenanmeldung erforderlich.
Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Monate ab der Veröffentlichung der Marke.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Die Amtsgebühr beträgt 50 LM pro Klasse.
Kontakt-Adresse:
Industrial Property Registrations Directorate
Lascaris
Valletta CMR 02
Tel: (356) 21243071, 21242270
Fax: (356) 25690338
E-Mail: ipoffice@gov.mt
http://mcmp.gov.mt/commerce.asp
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ÖSTERREICH
Grundlagen
Rechtsgrundlage ist das Markengesetz von 1970 (zuletzt geändert 1999).
Österreich ist Mitglied des Madrider Markenschutzabkommens, des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen und der Europäischen Union.
Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen.
Der Markenschutz entsteht durch Eintragung oder durch Verkehrsgeltung.
Eintragungsfähig als Marke sind Wort- und Bildmarken sowie Kombinationen daraus.
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig ist das österreichische Patentamt. Ausländische Anmelder benötigen einen Inlandsvertreter. Die Vorlage einer einfachen Vollmacht reicht aus.
Jede Markenanmeldung wird von Amts wegen auf Ähnlichkeit zu bereits vorhandenen Marken sowie auf Schutzausschließungsgründen . Die registrierten Marken werden im monatlich erscheinenden "Österreichischen Markenanzeiger" veröffentlicht.
Widerspruch
Es gibt kein Widerspruchsverfahren.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung einer Marke in bis zu drei Klassen beträgt 84 EUR und 21 EUR für jede weitere Klasse. Bei Eintragung der Marke ist eine zusätzliche Schutzdauer-, Ausfertigungs- und Veröffentlichungsgebühr von 174 EUR zu zahlen.
Kontakt-Adresse:
Österreichisches Patentamt
Kohlmarkt 8- 10
A-1014 Wien
Fax +43 1 53424110
http://www.patentamt.at/
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POLEN
Grundlagen
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über gewerbliches Eigentum. Polen ist Mitglied der Europäischen Union, des Madrider Markenschutzabkommens und des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen.
Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen. Der Markenschutz entsteht durch Eintragung. Eintragungsfähig als Marke sind Wörter, Bilder, Zeichnungen, Farbkombinationen, dreidimensionale Formen, phonetische Signale sowie Kombinationen daraus.
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig ist das polnische Patentamt. Ausländische Anmelder benötigen einen Inlandsvertreter. Bei der Anmeldung ist eine Vollmacht vorzulegen. Die Vollmacht kann innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung nachgereicht werden.
Widerspruch
Es gibt kein Widerspruchsverfahren.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Die amltlichen Gebühren belaufen sich auf 500 PLN inkl. 3 Klassen und 100 PLN pro weitere Klasse. Für die Veröffentlichung fallen weitere Gebühren an.
Kontakt-Adresse
Urzad Patentowy Rzeczypospolitej Poiskiej
Al.Niepodległości 188/192
00-950 Warszawa
Tel +48 22 825 80 01
Fax +48 22 875 06 80
http://www.uprp.pl
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PORTUGAL
Einführung
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über geistiges Eigentum (in Kraft seit dem 01.06.1995).
Portugal ist Mitglied des Madrider Markenschutzabkommens, des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen und der Europäischen Union.
Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen.
Der Markenschutz entsteht durch Eintragung.
Eintragungsfähig als Marke sind Wort- und Bildmarken sowie Kombinationen daraus.
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig ist das portugiesische Patent- und Markenamt (INPI). Ausländische Anmelder benötigen einen Inlandsvertreter.
Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Monate ab der Veröffentlichung der Marke.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Die Anmeldegebühr beträgt 77,48 EUR für eine Klasse und 41,23 EUR für jede weitere Klasse. Bei farbigen Marken ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 25,83 EUR zu zahlen. Im Falle einer Eintragung sind weitere 134,50 EUR eintragungsgebühren zu zahlen.
Kontakt-Adresse
INPI
Campo das Cebolas
P-1149-035 Lisboa
Tel. +351 21 881 81 00
Fax +351 21 886 98 59
http://www.inpi.pt
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SCHWEDEN
Grundlagen
Rechtsgrundlage ist das Markengesetz von 1960 (zuletzt geändert 2000).
Schweden ist Mitglied des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen und der Europäischen Union.
Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen.
Der Markenschutz entsteht durch Eintragung oder durch Verkehrsgeltung.
Eintragungsfähig als Marke sind Wortmarken, Bildmarken, dreidimensionale Marken und Hörmarken.
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig ist das schwedische Patentamt. Ausländische Anmelder benötigen einen Inlandsvertreter. Eine Vollmacht ist erforderlich.
Das Amt führt im Rahmen der Markenanmeldung eine Markenrecherche nach verwechslungsfähigen älteren Markenrechten durch. Die Markeneintragung wird veröffentlicht in der "Swedish Trademark Gazette".
Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Monate ab der Veröffentlichung der Marke.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung einer Marke in einer Klasse betragen 1300 skr für eine Klasse und 600 skr für jede weitere Klasse.
Kontakt-Adresse
Designs and Trademarks department
Box 530
SE-826 27 Söderhamn
Tel. +46 8-782 25 00
Fax +46 270-173 51
http://www.prv.se
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SLOWAKEI
Grundlagen
Rechtsgrundlage ist das Markengesetz vom 1. Januar 2002.
Die Slowakische Republik ist Mitglied der Europäischen Union, des Madrider Markenschutzabkommens und des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen.
Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen. Der Markenschutz entsteht durch Eintragung.
Eintragungsfähig als Marke sind Wortmarken, Bildmarken, dreidimensionale Marken, sowie Kombinationen daraus.
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig ist das Amt für geistiges Eigentum.
Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt 3 Monate ab der Veröffentlichung der Marke.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Die amtlichen gebühren für die Anmeldung einer Marke in bis zu drei Klassen betragen 3.500 SKK und 300 SKK für jede weitere Klasse.
Kontakt-Adresse
Industrial Property Office of the Slovak Republic
?vermova street no. 43
974 04 Banská Bystrica 4, Slovak Republic
Tel. +421 88 4300111
Fax +421 88 4132563
http://www.indprop.gov.sk
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SLOWENIEN
Grundlagen
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über gewerbliches Eigentum vom 07.12. 2001.
Slowenien ist Mitglied der Europäischen Union, des Madrider Markenschutzabkommens und des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen.
Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen. Der Markenschutz entsteht durch Eintragung. Eintragungsfähig als Marke sind alle graphisch darstellbaren Zeichen, sofern sie unterscheidungskräftig sind.
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig ist das Slowenische Amt für geistiges Eigentum. Ausländische Anmelder müssen die Anmeldung von einem zugelassenen Inlandsvertreter durchführen lassen.
Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt 3 Monate ab der Veröffentlichung der Marke.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Die amtlichen Gebühren betragen 20.000 Tolar (ca. 90 EUR) für bis zu drei Klassen. Die Eintragungsgebühr beträgt 30.000 Tolar (ca. 135 EUR).
Kontakt-Adresse
Slovenian Intellectual Property Office
Kotnikova 6
SI-1000, Ljubljana, Slovenia
Tel. +386 1 478 31 54
Fax +386 1 478 31 10
http://www.uil-sipo.si/
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SPANIEN
Grundlagen
Spanien ist Mitglied der Europäischen Union, des Madrider Markenschutzabkommens und des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen.
Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen.
Der Markenschutz entsteht durch Eintragung oder durch Verkehrsgeltung.
Eintragungsfähig als Marke sind Wortmarken, Wort-/ Bildmarken und dreidimensionale Marken.
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig ist das Spanische Patentamt.
Ausländische Anmelder mit Wohnsitz in einem anderen EU-Land benötigen eine Zustellanschrift. Alle weiteren ausländischen Anmelder müssen die Anmeldung von einem zugelassenen Inlandsvertreter durchführen lassen.
Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Monate ab der Veröffentlichung der Marke.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Die amtliche Gebühr für die Anmeldung einer Marke beträgt 146,62 EUR für jede anzumeldende Klasse.
Kontakt-Adresse
Oficina Española de Patentes y Marcas
Panamá, 1
E-28071 Madrid
Tel.: +34 91 792 5804
Fax +34 91 349 5597
http://www.oepm.es
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TSCHECHIEN
Einführung
Die Tschechische Republik ist Mitglied der Europäischen Union, des Madrider Markenschutzabkommens und des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen.
Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen.
Der Markenschutz entsteht durch Eintragung oder durch Verkehrsgeltung.
Eintragungsfähig als Marke sind Wörter, Buchstaben, Zahlen, Farben, Zeichnungen oder die Produktformen.
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig ist das Tschechische Büro für geistiges Eigentum.
Ausländische Anmelder benötigen einen Inlandsvertreter.
Die Vorlage einer einfachen Vollmacht reicht aus.
Es erfolgt bei der Prüfung eine Ähnlichkeits- und Identitätsrecherche von Amts wegen.
Vor der Eintragung im Register wird die Marke in Teil B der monatlichen "Tschechischen Patentamtsgazette" veröffentlicht.
Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt 3 Monate ab der Veröffentlichung der Marke.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist jeweils um 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Auf Anfrage.
Adressen
Industrial Property Office
Antonína Čermáka 2a
160 68 Prague, Czech Republic
Tel +420-2-20383111
Fax +420-2-24324718
http://www.upv.cz/
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UNGARN
Grundlagen
Rechtsgrundlage ist das Markengesetz von 1997.
Ungarn ist Mitglied der Europäischen Union, des Madrider Markenschutzabkommens und des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen.
Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen.
Der Markenschutz entsteht durch Eintragung oder durch Verkehrsgeltung.
Eintragungsfähig als Marke sind Wort- und Bildmarken sowie Kombinationen daraus.
Verfahren der Markeneintragung
Zuständig ist das Ungarische Patentamt.
Ausländische Anmelder benötigen einen Inlandsvertreter.
Die Vorlage einer einfachen Vollmacht reicht aus. Nach erfolgreicher Überprüfung der formalen Voraussetzung führt das Amt von Amts wegen eine Recherche nach identischen und ähnlichen älteren markenrechten durch.
Widerspruch
Innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung kann ein Widerspruch gegen die Eintragung eingelegt werden.
Schutzdauer
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist um jeweils 10 Jahre möglich.
Anmeldegebühren
Die Amtsgebühr beträgt 74.800 HUF für eine Klasse und 32.000 HFU für jede weitere Klasse.
Adressen
Hungarian Patent Office
1054 Budapest
Garibaldi utca 2.
Postanschrift:
H-1370 Budapest
POB. 552, Hungary
Tel. +36-1 3124400
Fax +36-1 3312596
http://www.hpo.hu
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ZYPERN
Grundlagen
Zypern ist Mitglied der Europäischen Union, des Madrider Markenabkommens und des Protokolls zum Madrider Markenabkommen. Es gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen mit 45 Klassen.


