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MARKENSCHUTZ

MARKENGESETZ



§ 10 Notorisch bekannte Marken

(1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist.


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GESETZE
Markengesetz
Markenverordnung
GemeinschaftsmarkenVO
Durchführungsverordnung zur GemeinschaftsmarkenVO
Madrider Markenabkommen (MMA)
Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)
Durchführungsverordnung zum MMA und PMMA
Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG)