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MARKENSCHUTZ

MARKENGESETZ



§ 42 Widerspruch

(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.

(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke

  1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,

  2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder

  3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11

gelöscht werden kann.



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GESETZE
Markengesetz
Markenverordnung
GemeinschaftsmarkenVO
Durchführungsverordnung zur GemeinschaftsmarkenVO
Madrider Markenabkommen (MMA)
Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)
Durchführungsverordnung zum MMA und PMMA
Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG)