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MARKENSCHUTZ

MARKENGESETZ



§ 7 Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

  1. natürliche Personen,

  2. juristische Personen oder

  3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.



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GESETZE
Markengesetz
Markenverordnung
GemeinschaftsmarkenVO
Durchführungsverordnung zur GemeinschaftsmarkenVO
Madrider Markenabkommen (MMA)
Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)
Durchführungsverordnung zum MMA und PMMA
Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG)