Kein Markenschutz für "FUSSBALL WM 2006"
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. April 2006 entschieden, dass die Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ dem Markenschutz nicht zugänglich ist.
Als Begründung führte das Gericht an, dass es sich um eine sprachüblich gebildete Bezeichnung für die damit beschriebene Sportveranstaltung der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 handele und der Bezeichnung daher jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Dieses Schutzhindernis gelte aufgrund des eindeutigen Bezugs zur Weltmeisterschaft 2006 für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Das Schutzhindernis beschränke sich dagegen nicht auf solche Waren/ Dienstleistungen, welche in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit einer derartigen Sportveranstaltung stehen
Dagegen bestehe hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Marke „WM 2006“ kein entsprechend eindeutig beschreibender Bezug zu der Veranstaltung der Fußballweltmeisterschaft 2006. Lediglich für die Waren und Dienstleistungen, welche in einem Bezug zu der Fußballweltmeisterschaft stehen, sei die Bezeichnung „WM 2006“ rein beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig.