Keine Markenverletzung der Marke eines Fahrzeugherstellers durch Verwendung auf Spielzeugautos
Die verkleinerte Nachbildung eines Originalfahrzeugs verstößt auch dann nicht gegen die Markenrechte des Originalfahrzeugherstellers, wenn auf dem Spielzeugauto die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle abgebildet ist.
Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 88/08 Opel-Blitz II - bestätigt.
Gegenstand des Verfahrens war ein Verletzungsverfahren, mit welchem die Adam Opel GmbH gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos vorgegangen ist. Bei dem Spielzeugauto handelte es sich um ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé, auf dessen Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen abgebildet war.
Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Adam Opel GmbH hat der Bundesgerichtshof verneint. Zwar handele es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug).
Die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, würde hierdurch jedoch genauso wenig beeinträchtigt wie sonstige Markenfunktionen.
Vielmehr würden die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos nur als originalgetreue Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Adam Opel GmbH an der entsprechenden Stelle trägt, so dass das Opel-Blitz-Zeichen nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen werden würde, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.