Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verwendung von Markennamen im Quellcode einer Homepage (so genanntes Metatagging) unzulässig, da hierdurch die Rechte deren Inhaber verletzt würden. (Versäumnisurteil vom 18. Mai 2006, Az. I ZR 183/03)
Mit seiner Entscheidung hat der BGH im Rahmen eines Versäumnisurteils die gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben. Das Oberlandesgericht hatte gegen die Verwendung von fremden Markennamen innerhalb von Metatags im Quellcode keine markenrechtlichen Bedenken.
Berichtet wird dies von der Kanzlei Withöft & Terhaag aus Düsseldorf auf ihrer Homepage, die nach eigenen Ausführungen als Klägervertreterin im Verfahren tätig war.
Quelle: Kanzlei Withöft & Terhaag Düsseldorf