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MARKENSCHUTZ

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Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Hai" und "Shark"

Der Schutz der Marke "Shark" umfasst nicht automatisch ihre deutsche Übersetzung "Hai", entschied das das Europäische Gericht in erster Instanz in Luxemburg.

Ein thailändisches Unternehmen, welches die Marke "shark" in Österreich seit 1996 für Getränke geschützt hat, klagte gegen ein Unternehmen, welches die Bezeichnung "Hai" beim Harmonisierungsamt als Marke für Energiegetränke eintragen lassen hat. Der hiergegen von dem theiländischen Unternehmen eingelegte Widerspruch wurde von der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes zurückgewiesen.

Die Zurückweisung des Widerspruchs wurde nunmehr durch Urteil der Luxemburger Richter bestätigt.

Bei den Produkten "Energiegetränke" handele es sich um eine Warengruppe, welche sich an eine junge, im Allgemeinen mit Markenartikeln vertraute Zielgruppe wende. Diese Waren seien Gegenstand des allgemeinen Vertriebs z.B. in Supermärkten. Hier kaufe das Publikum nach Sicht und würde keine Übersetzungen von Markennamen vornehmen.