Wegfall der Erstbegehungsgefahr

Kein Wegfall der Erstbegehungsgefahr durch Verzicht auf Einlegung eines Rechtsmittels
Bei der bloßen Nichteinlegung von Rechtsmitteln fehlt es an einem für den Fortfall der Erstbegehungsgefahr ausreichenden entgegengesetzten Verhalten, so dass hierdurch die durch Anmeldung einer Marke entstandene Erstbegehungsgefahr einer Markenverletzung nicht ausgeräumt wird.

Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 22.01.2014 entschieden.

Ein aufgrund einer Markenanmeldung oder -eintragung begründeter vorbeugender Unterlassungsanspruch erlischt, wenn die Begehungsgefahr (Erstbegehungsgefahr) wegfällt. Dabei sind an die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft (Wiederholungsgefahr).

Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genügt grundsätzlich ein „actus contrarius“, also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten.

Diesen Grundsätzen genügt die blosse Nichteinlegung eines Rechtsmittels nicht, urteilte der Bundesgerichtshof.

Quelle: Bundesgerichtshof

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