Geschäftsführerhaftung

Strenge Anforderungen an Geschäftsführerhaftung

Mit einer Entscheidung vom 2.3.2017 hat der BGH die neuen Leitlinien zur eingeschränkten Geschäftsführerhaftung noch einmal wiederholt. Nach älterer Rechtsprechung folgte eine Geschäftsführerhaftung sozusagen bereits aus einer Marken- oder Wettbewerbsverletzung des Unternehmens. Nach der neuen Rechtsprechung kommt eine persönliche Haftung eines Geschäftsführers nur noch in Betracht, wenn er an diesem Verstoß durch positives Tun beteiligt war oder wenn er diesen Verstoß aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

Die schlichte Kenntnis von Rechtsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. Dazu rechnen Maßnahmen, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird.

(BGH, Urteil vom 2.3.2017I ZR 273/14)

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