Überwachungs- und Prüfungspflicht bei Amazon-Angeboten

Überwachungs- und Prüfungspflicht bei Amazon-Angeboten

Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbstständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt.

Entschieden hat dies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR 140/14.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Händler auf Amazon eine „Finger Maus“ zum Kauf angeboten. Das Angebot konnte mit den Angaben „Trifoo USB 2.0 Finger Maus 3D Optical Mouse für PC Notebook 800 DPI“ aufgerufen werden.

Der Kläger, Inhaber der Marke „TRIFOO“ hat den Amazon-Händler wegen Markenverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Amazon-Händler hatte sich mit der Begründung verteidigt, die Bezeichnung „TRIFOO“ sei bei Erstellung des Angebots nicht enthalten gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat dagegen festgestellt, dass eine Prüfungspflicht der Händler auf Amazon-Marketplace besteht, ohne dass zuvor ein Hinweis auf eine Rechtsverletzung durch ein bestimmtes Angebot erfolgen muss.

Händler, die auf Amazon Produkte zum Kauf anbieten sind daher gehalten, ihre Angebote stetig auf mögliche Verletzung fremder Marken und Kennzeichen zu prüfen. Anderenfalls besteht die Gefahr einer Markenverletzung fremder Kennzeichenrechte.

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