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Umwandlung einer Unionsmarke nach Zurückweisung wegen Widerspruch/ Löschungsantrag

Wird gegen eine Unionsmarke erfolgreich Widerspruch eingelegt oder ein Löschungsantrag gestellt, wird die Unionsmarke ganz oder teilweise gelöscht. Welche Möglichkeiten hier bestehen haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt:

Kollisionsgefahr einer Unionsmarkenanmeldung mit Kennzeichenrechten Dritter

Bei der Anmeldung einer Unionsmarke ist das Risiko einer Kollision mit anderen bereits bestehenden Kennzeichenrechten recht hoch. Die Unionsmarke  gilt für alle derzeit 28 EU-Länder. Dementsprechend groß ist die Angriffsfläche, da nicht nur nationale eingetragene Auslandsmarken der Unionsmarkenanmeldung entgegenstehen können, sondern auch nicht eingetragene Marken sowie ausländische eingetragene und nicht eingetragene Unternehmenskennzeichenrechte.

Hier liegt bereits das erste große Problem: Nicht eingetragene Kennzeichenrechte lassen sich nicht zuverlässig recherchieren. Das bedeutet, dass selbst bei einer zuvor sorgfältig durchgeführten Markenrecherche das Risiko einer Kollision mit älteren Kennzeichenrechten Dritter nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann.

Ein eingetragenes oder nicht eingetragenes nationales ausländisches Kennzeichenrecht kann die gesamte Unionsmarkeanmeldung zu Fall bringen.

Inhaber älterer Rechte können binnen 3 Monaten ab Veröffentlichung der Unionsmarkeanmeldung Widerspruch gegen die Anmeldung einlegen. Die Unionsmarke wird nicht eingetragen, wenn ein älteres Recht gem. Art. 8 Gemeinschaftsmarkenanmeldung besteht. Als älteres Recht gelten ältere Marken (nationale Marken, Unionsmarken, IR-Marken) sowie nicht eingetragene Marke oder sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung.

Dies bedeutet, dass z.B. ein einziges nicht eingetragenes ausländisches Kennzeichenrecht die gesamte Unionsmarkeanmeldung zu Fall bringen kann.

Umwandlung der Unionsmarkenanmeldung in nationale Auslandsanmeldungen oder IR-Marken

Ist die Unionsmarke aufgrund eines Widerspruchs zurückgewiesen oder eine bereits eingetragene Unionsmarke gelöscht worden, kann die Unionsmarkeanmeldung umgewandelt werden.

Grundsätzlichh kommt eine Umwandlung in nationale Auslandsmarken in Betracht. Dies ist regelmäßig mit sehr hohen Kosten verbunden, da für fast jedes Land ein Auslandsvertreter hinzugezogen werden muss und für jedes Land nationale Anmeldegebühren entstehen.

Ist die Unionsmarke im Rahmen einer Schutzausdehnung über das Madrider Markenabkommen oder das Protokoll zum Madrider Markenabkomen (IR-Marke) angemeldet worden, kann die Unionsmarke über das IR-Markensystem auf die jeweiligen Länder ausgedehnt werden. Dieser Weg ist in den meisten Fällen günstiger als der Weg über die nationalen Markenanmeldungen im Ausland.

Dieser Aspekt sollte bereits bei der Anmeldung einer internationalen Marke/ Unionsmarke beachtet werden.

Gerne stehen wir für eine Beratung zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu eine Anfrage oder nutzen Sie unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung

Rechtsanwalt Heymel: