Die Einstweilige Verfügung im Markenrecht
Mit der einstweiligen Verfügung können bestimmte Ansprüche – etwa markenrechtliche Unterlassungsansprüche – in kürzester Zeit gerichtlich gesichert gewerden. So kann eine einstweilige Verfügung grundsätzlich binnen weniger Tage erlangt werden.
Insbesondere im Markenrecht bietet sich das Instrument einer einstweiligen Verfügung besonders an.
Die einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts. Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung. Im Markenrecht werden vornehmlich Unterlassungsansprüche mit der einstweiligen Verfügung geltend gemacht. Die einstweilige Verfügung ist in §§ 935 bis 942 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Im Wesentlichen müssen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung die zwei Voraussetzungen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs gegeben sein.
Der Verfügungsanspruch setzt auf der einen Seite voraus, dass der geltend gemachte Sicherungsanspruch (z.B. markenrechtlicher Unterlassungsanspruch) besteht.
Der Verfügungsgrund setzt eine „Dringlichkeit“ voraus. Dies bedeutet, dass die Sache so dringend sein muss, dass ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre oder die Verfügung zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint. In Markenrechtsstreitigkeiten bedarf es einer besonderen Begründung der Dringlichkeit. Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass in Markensachen eine Verfügungsgrund generell nicht vorliegt. In markenrechtlichen Verfahren ist daher besonders darauf zu achten, bei welchem Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden soll.
Wird eine einstweilige Verfügung erlassen und vollzogen, kann dem Gegner hiermit innerhalb kürzester Zeit eine bestimmte Benutzungshandlung (die Markenrechtsverletzung) verboten werden. Hält sich der Gegner nicht an die einstweilige Verfügung, doht die Festsetzung eines empfindlichen Ordnungsmittels.
Vollziehung der einstweiligen Verfügung
Voraussettzung zur Durchsetzung der Ansprüche aus der einstweiligen Verfügung ist die Vollziehung. Hierzu ist erforderlich, dass die Verfügung dem Gegner im Parteibetrieb wirksam zugestellt wird. Die Vollziehung muss innerhalb der gsetzlich vorgegebenen Vollziehungsfrist erfolgen. Gem. §§ 922 Abs. 2, 929 Abs. 2 ZPO beträgt die Vollziehungsfrist einen Monat.
Schadensersatzansprüche bei rechtswidriger einstweiliger Verfügung, § 945 ZPO
Dem Antragsteller drohen für den Fall, dass sich die einstweilige Verfügung später ans unrechtmäßig herausstellt, Schadensersatzansprüche gem. § 945 ZPO.
Wenn Ihnen eine einstweilige Verfügung zugestellt wurde besteht dringender Handlungsbedarf. Es sollte in jedem Fall ein Anwalt hinzugezogen werden!
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