Markenanmeldung

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Worauf es bei der Markenanmeldung ankommt

Bei der Markenanmeldung ist vieles zu beachten. Zum einen muss das anzumeldende Zeichen schutzfähig sein. Darüber hinaus darf das anzumeldende Zeichen nicht gegen fremde ältere Marken oder Kennzeichen verstoßen. Schließlich ist darauf zu achten, dass das anzumeldende Zeichen in der richtigen Form und für die richtigen Waren-/ Dienstleistungen angemeldet wird. Zudem sollte die Markenanmeldung rechtzeitig vorgenommen werden, da das Anmeldeverfahren einige Zeit in Anspruch nimmt und auftretende Besonderheiten, wie z.B. ein Widerspruchsverfahren oder eine Beanstandung durch das Amt zu enormen Verzögerungen führen können.

Der Ablauf der Markenanmeldung

Markenrecherche

Vor der Anmeldung einer Marke sollte unbedingt in jedem Fall geprüft werden, ob ältere Markenrechte oder andere ältere Kennzeichenrechte durch die Markenanmeldung verletzt werden. Hierzu empfiehlt sich die Durchführung einer Markenrecherche, bei welcher nicht nur identische sondern auch ähnliche Zeichen recherchiert werden. Zudem sind bei der Recherche grundsätzlich auch eingetragene Firmennamen zu recherchieren. Werden durch durch die angemeldete Marke fremde Kennzeichenrechte/ Markenrechte verletzt, kann dies zum einen zu einer Löschung der eigenen angemeldeten Marke führen. Zudem kann ein zivilrechtlicher Markenrechtsstreit drohen, welcher teure Kosten und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.

Die Markenanmeldung

Die Markenanmeldung selbst wird beim zuständigen Markenamt eingereicht. Hierzu stehen mittlerweile elektronische Anmeldemöglichkeiten zur Verfügung, welche den Anmeldeprozess vereinfachen. Zu beachten sind formelle Erfordernisse. So muss der Anmelder einer deutschen Marke z.B. einen Vertreter in Deutschland benennen. Für das anzumeldende Zeichen ist eine Markenform wie z.B. die Wortmarke oder Wortbildmarke anzugeben. Daneben gibt es zahlreiche weitere Markenformen, welche jedoch teilweise Probleme bei der Anmeldung verursachen. (Beispiel Hörmarken, dreidimensionale Marken etc.) Bei der Anmeldung ist ein Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis festzulegen.

Bei der deutschen Marke sind in den amtlichen Grundgebühren für die Markenanmeldung bis zu 3 Klassen inkludiert. Jede weitere Klasse ab der 4. Klasse ist mit weiteren Kosten verbunden. Es empfielt sich, das Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis eher schlank zu gestalten, da umfangreiche Verzeichnise auf der einen Seite zu Verzögerungen im Anmeldeverfahren führen können. Zudem bereiten umfangreiche Waren-/ Dienstleistungsverzeichnisse bei Beanstandungs- oder auch Widerspruchsverfahren Schwierigkeiten, da beispielsweise eine Unterscheidungskraft oder auch eine Verwechslungsgefahr für jede Ware oder Dienstleistung zu prüfen ist.

Ist die Anmeldung eingereicht, müssen die Anmeldegebühren gezahlt werden. Zur Beschleunigung des Verfahrens empfiehlt es sich, die Anmeldegebühren bereits mit der Anmeldung zu zahlen.

Nach Einreichung der Anmeldung und Zahlung der Anmeldegebühren prüft das Markenamt die Markenanmeldung. Geprüft werden formelle Voraussetzungen sowie die absoluten Eintragungsvoraussetzungen. Dies bedeutet, dass das Amt beispielsweise zum einen die zutreffenden Angaben des Markeninhabers prüft oder ob der ausländische Anmelder einen Inlandsvertreter angegeben hat. Weiterhin wird das Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis überprüft. Außerdem prüft das Amt das angemeldete Zeichen auf Eintagungshindernisse. Ist ein angemeldetes Zeichen beispielsweise im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren/ Dienstleistungen unmittelbar beschreibend, ist mit einer Beanstandung für die gesamte oder einen Teil der Anmeldung zu rechnen. Das markenamt prüft dagegen nicht, ob die angemeldete Marke fremde Marken oder Kennzeichen verletzt.

Beanstandung einer Markenanmeldung

Beanstandet das Markenamt eine Markenanmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse, weil das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist, erhält der Markenanmelder einen Hinweis des Amtes mit der Möglichkeit einer Stellungnahme. Hier ist dann genau zu prüfen, ob die Argumente des Markenamtes zutreffend sind. Gegebenenfalls sollte eine Stellungnahme zur Beanstandung eingereicht werden. In vielen Fällen lohnt es sich, gegen Beanstandungen vorzugehen. Es gibt hierzu zahlreiche Entscheidungen, mit welchen Beanstandungen als unrechtmäßig eingestuft worden sind.

Wird keine Stellungnahme eingereicht oder hält das Markenamt die Stellungnahme für nicht begründet, wird die Markenanmeldung durch Beschluss zurückgewiesen. Der Markenanmelder kann hiergegen binnen der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel einlegen. Wichtig ist hier dann, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, binnen welcher übrigens auch die Rechtsmittelgebühren einzuzahlen sind.

Eintragung der Marke

Ist die Markenanmeldung ordnungsgemäß erfolgt und sieht das Amt keine Beanstandungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit, wird die Marke eingetragen. Der Markenanmelder erhält dann eine Eintragungsurkunde. Nach Veröffentlichung der Eintragung (bei der deutschen Markenannmeldung) beginnt eine sogenannte Widerspruchsfrist von 3 Monaten. (Bei der Unionsmarke ist die Widerspruchsfrist der Eintagung vorgelagert.) Wird innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch eingetragen, wird dies im Markenregister vermerkt. Allerdings können gegen eine Marke auch noch nach Abschluss der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss eines Widerspruchsverfahrens Ansprüche gegen eine Marke geltend gemacht werden (Löschungsverfahren).

Widerspruchsverfahren

Für den Fall, dass ein Inhaber binnen der Widerspruchsfrist einen Widerspruch aufgrund einer älteren eingetragenen Marke oder eines Kennzeichenrechts einlegt und die Widerspruchsgebühren bezahlt, wird ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Hierbei wird geprüft, ob das ältere Recht des Widerspruchsführers ein geeignetes Recht für einen Widerspruch ist und ob dieses durch die angegriffene Marke verletzt wird. Hierbei sind verschiedene Besonderheiten zu beachten. Ist die Widerspruchsmarke beispielsweise länger als 5 Jahre eingetragen, kann der Inhaber der angegriffenen Marke eine sogenannte Einrede mangelnder Benutzung geltend machen. Wichtig ist, dass diese Einrede aktiv erhoben werden muss. Der Inhaber der älteren Widerspruchsmarke muss dann beispielsweise glaubhaft machen, dass er seine Marke für die relevanten Waren/ Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt hat.

Sodann wird geprüft, ob die sich gegenüberstehenden Marken verwechslungsfähig sind. Hierbei wird auf der einen Seite die Identität/ Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen geprüft, auf der anderen Seite die Identität/ Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren/ Dienstleistungen.

Die Ähnlichkeit der Zeichen steht in einer Art Wechselwirkung zur Waren-/ Dienstleistungsähnlichkeit: Je ähnlicher sich die gegenüberstehenden Zeichen sind, desto größer müssen zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Waren/ Dienstleistungen sein und umgekehrt. Das Amt erlässt zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens einen Beschluss und weist den Widerspruch entweder (teilweise) zurück oder gibt ihm (teilweise) statt. Wird dem Widerspruch (teilweise) stattgegeben, wird die Marke entsprechend ganz oder teilweise gelöscht. Gegen den Beschluss kann Rechtsmittel eingelegt werden. Auch hier gilt es zu beachten, dass es zahlreiche Entscheidungen gibt, welche die Entscheidung des Markenamtes aufheben.

Die Markenüberwachung

Die Markenüberwachung ist natürlich kein Teil der Markenanmeldung. Allerdings sollten eigene Marken nach Eintragung dahingehend geprüft werden, ob neue Anmeldungen die Marke verletzen. Wie oben schon geschrieben, prüft das Deutsche Patent- und Markenamt wie die meisten Markenämter nicht, ob neu angemeldete Marken gegen ältere Markenrechte oder Kennzeichenrechte verstoßen. Wird dann parallel zu Ihrer Marke eine identische oder eine ähnliche Marke neu angemeldet und eingetragen, kann dies zu einer Verwässerung Ihres Markenrechts bis hin zu einem vollständigen Verlust führen.

Schutzdauer/ Markenverlängerung

Die Schutzdauer einer deutschen Marke beträgt 10 jahre. Die Schutzdauer kann jedoch beliebig um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Hierzu ist rechtzeitig vor Ablauf der Marke eine Verlängerung mit Zahlung der Verlängerungsgebühren vorzunehmen.

Wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Markenanmeldung

Unterscheidungskraft/ Kennzeichnungskraft

Die wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Markenanmeldung ist die Unterscheidungskraft der gewünschten Marke für die damit zu schützenden Waren und Dienstleistungen.

Während z. B. die Marke „Apple“ nicht nur aufgrund ihrer Berühmtheit für Computer durchaus unterscheidungskräftig ist, wäre eine Anmeldung für Obst bzw. Äpfel wohl eher erfolglos. Versieht man die Bezeichnung „Apple“ aber mit außergewöhnlichen Zusätzen oder originellen Änderungen, wie z. B. Applez, kann eine Eintragung auch für Obst-Produkte erzielt werden.

Beschreibende Bezeichnungen können zudem durch eine graphische Gestaltung Kennzeichnungskraft erlangen und so zu einer Eintragung gelangen. Oftmals beschränkt sich der Markenschutz in solchen Fällen aber auf die konkrete graphische Gestaltung, so dass der Markenschutz einer solchen Marke äußerst gering ist. Grundsätzlich ist daher eine kennzeichnungskräftige Wortmarke für eine Markenanmeldung zu bevorzugen.

Sonstige absolute Schutzhindernisse einer Markenanmeldung

Darüber hinaus setzt eine Eintragung als Marke voraus, dass keine sonstigen absoluten Schutzhindernisse vorliegen. Ein absolutes Schutzhindernis liegt neben der fehlenden Unterscheidungskraft vor bei

  • Zeichen, die ausschließlich aus Angaben über Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, Zeit und Ort der Herstellung bzw. Dienstleistung bestehen,
  • allgemein üblichen Bezeichnungen, d.h. Zeichen, die ursprünglich Unterscheidungskraft hatten, die sich jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch als Gattungsbezeichnung durchgesetzt haben,
  • täuschenden Angaben über Art, Beschaffenheit oder Herkunft,
  • Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten,
  • Zeichen, die Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, Siegel, Bezeichnungen von Kommunen etc. enthalten,
  • Zeichen, die amtliche Prüf- und Gewährzeichen enthalten,
  • Zeichen, deren Benutzung nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden können.

Relative Schutzhindernisse einer Markenanmeldung

Neben den vorgenannten Voraussetzungen kann die Eintragung einer Marke verwehrt werden, wenn bereits ein älteres Markenrecht besteht und zwischen der anzumeldenden Marke und der älteren Marke eine sogenannte Verwechslungsgefahr vorliegt.

Nur wenige Markenämter prüfen jedoch im Rahmen einer Markenanmeldung, ob bereits ein älteres, verwechslungsfähiges Markenrecht vorliegt. Bei deutschen und europäischen Markenanmeldungen erfolgt z.B. keine Prüfung durch das Amt. Hier hat der Anmelder durch eine Markenrecherche dafür zu Sorge zu tragen, dass kein älteres verwechslungsfähiges Markenrecht besteht.

Im Gegenzug hat sich ein Inhaber eines bereits bestehenden Markenrechts selbst darum zu kümmern, dass keine verwechslungsfähigen Marken benutzt bzw. als Marke neu angemeldet werden. Hierzu weitere Informationen unter Markenüberwachung

Markenanmeldung – Wir für Sie – 0221 29780954

Wir sind seit mehr als 20 Jahren auf das Markenrecht spezialisiert. Wenn Sie Hilfe bei der Markenanmeldung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns hierzu gerne anrufen unter 0221 29780954 oder eine schriftliche Anfrage schicken.