Zollbeschlagnahme

Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, können auf Antrag bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr von der zuständigen Zollbehörde gem. § 146 MarkenG beschlagnahmt werden. Die Zollbeschlagnahme setzt einen Antrag des Markeninhabers oder des Kennzeicheninhabers voraus.

Hier ist daraus zu achten, dass nur eine Zollbeschlagnahme nur dann zulässig ist, wenn die widerrechtlich gekennzeichneten Waren geschäftlich in den Verkehr gebracht worden sind.

Wurden Ihre Waren von der Zollbehörde beschlagnahmt?

Möchten Sie bei der zuständigen Zollbehörde einen Antrag auf Zollbeschlagnahme stellen?

Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.