Verwechslungsgefahr bei Aufnahme einer älteren Marke in ein jüngeres Zeichen

Der Bundesgerichtshof hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der neu angemeldeten Wortmarke „Internationale Kneipp-Aktionstage“ und der älteren Widerspruchsmarke „KNEIPP“ bei bestehender Dienstleistungsidentität bejaht.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass der Umstand, dass ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in einer zusammengesetzten jüngeren Marke enthalten ist und vom Verkehr in diesem Zusammenhang als beschreibend verstanden wird, der Annahme nicht entgegenstehe, dass dieses Zeichen die jüngere Marke prägt oder darin eine selbstständig kennzeichnende Stellung innehat. Ein Bestandteil, der nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt, kann den Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke prägen oder innerhalb dieser Marke eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnehmen, da er sich durch seine Position im Zeichen oder durch seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann. Der Anerkennung eines Wortbestandteils als dominierendes Element im Rahmen der Beurteilung der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen steht es nicht entgegen, wenn er als rein beschreibend anzusehen ist.

Es sei danach nicht ausgeschlossen, einem originär schwach kennzeichnungskräftigen Zeichen, bei dem zu unterstellen ist, dass dessen Kennzeichenkraft durch Warenumsatz und Werbeaufwendungen gesteigert ist, innerhalb eines Gesamtzeichens prägende Bedeutung zuzumessen.

Zwar ist es möglich, dass ein mit der älteren Marke identisches Zeichen in einem jüngeren Zeichen nicht als solches erkannt wird, weil es durch die Zusammenschreibung und durch Anfügung eines weiteren Wortbestandteils eine neue Bedeutung erhält. Sieht zum Beispiel der Verkehr in dem Zeichen „Metrobus“ im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen mit Autobussen im Linienverkehr und mit Fahrplaninformationen ein Beförderungsangebot innerhalb des Verkehrsverbunds einer Großstadt, liegt es fern, dass der Verkehr den Gesamtbegriff in die Bestandteile „Metro“ und „bus“ aufspaltet und den Bestandteil „Metro“ mit der dem bekannten Unternehmenskennzeichen entsprechenden Marke „METRO“ gedanklich in Verbindung bringt (BGH, GRUR 2009, 484 Rn. 34 – METROBUS). So liegt der Streitfall jedoch nicht. Nach den Feststellungen des BPatG wird das Zeichen oder der Zeichenbestandteil „Kneipp“ sowohl in der älteren als auch in der jüngeren Marke in identischer Weise als Hinweis auf den Pfarrer Kneipp und die von ihm entwickelten Lehren und Therapien verstanden.

Die weiteren Bestandteile des angegriffenen Zeichens „Internationale“ und „Aktionstage“ könnten jegliche einem internationalen Teilnehmerkreis geöffnete Veranstaltung bezeichnen, erst der Zeichenbestandteil „Kneipp“ konkretisiere diese Veranstaltung thematisch und inhaltlich. Da dem Zeichen „KNEIPP“ nicht jegliche originäre Kennzeichnungskraft abgesprochen werden kann und zudem eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu unterstellen sei, liege es deshalb nahe, dem Zeichenbestandteil „Kneipp“ in der jüngeren Marke eine prägende oder zumindest eine selbstständig kennzeichnende Stellung zuzubilligen, weil die übrigen Zeichenbestandteile vernachlässigt werden können.

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