Baseballcap Otto

Verletzung der Wortmarke „OTTO“ durch Baseballcap mit dem Aufdruck „OTTO“

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 31.10.2013 entschieden, dass der Verkauf von Baseballkappen mit dem Aufdruck „OTTO“ die Rechte der gleichnamigen und bekannten Marke „OTTO“ verletzt.

Der Bundesgerichtshof hat eine markenmäßige Benutzung bejaht, da die Bezeichnung „OTTO“ auf Bestellformularen und auf Etiketten der Kappen aufgebracht war. Gem. Rechtsprechung des BGH fasst der Verkehr eine Anbringung von Zeichen auf den Etiketten von Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen regelmäßig als Herkunftshinweis auf (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 – I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Rn. 22 = WRP 2008, 1428 – Marlene-Dietrich-Bildnis I; Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 – DDR-Logo).

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof auch eine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen der Klagemarke „OTTO“, welche eingetragen ist für Groß- und Einzelhandlungsdienstleistungen mit Waren der Klasse 25 eingetragen ist, bejaht. Als Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass große Handelshäuser in diesem Warensektor häufig neben dem Verkauf fremder Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anbieten und die angesprochenen Verkehrskreise daher davon ausgehen, die Waren und Dienstleistungen stammten aus denselben Unternehmen:

Quelle: Bundesgerichtshof

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