Markenrecht – Markenverletzung durch Markenparodie
Verletzung einer bekannten Marke durch eine Markenparodie
Eine Marke, die aus dem Schriftzug „PUDEL“ und dem Umriss eines springenden Pudels besteht, verletzt die bekannte deutsche Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „PUMA“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze, der Bundesgerichtshof entschieden. (Urteil vom 2.4.2015, I ZR 59/13)
Die Marke mit dem springenden Pudel war bereits im Jahr 2006 eingetragen worden. Die Klägerin und Inhaberin der älteren Marke hat die der Marke mit dem springenden Pudel verfolgt. In den Vorinstanzen wurde eine Markenverletzung bejaht und der Beklagte bereits zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt.. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Als Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar sei die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Der Beklagte nutze jedoch mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Der Beklagte profitiere von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlange dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.
Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen.